Abzocke durch Modelagentur
Models sind Produkte unserer Zeit. Viele Menschen bereiten sich heute nahezu wöchentlich für irgendein Casting vor. Modelagenturen vertreten Frauen, Männer und auch Kinder. Viele Komparsen, Statisten und Darsteller werden gesucht. Auch diese Personengruppe erhält immer höhere Gagenzahlungen. Selbst Kinder und Baby Modelagenturen bieten ihre Ware feil. So viel Spaß wie das Modeln auch macht, man sollte seine Rechte kennen, denn vor nicht allzu langer Zeit erging am Landgericht München I ein etwas ungewöhnliches Urteil (Landgericht München I, Urteil v. 06.03.2008, Az.: 7 O 686/05): Auch Models können Fehler haben.
Im vorliegenden Fall buchte ein Juwelier zwei Fotomodelle für die Auflage eines Schmuckkatalogs. Doch als die beiden Frauen an der Setlocation erschienen, musste der Juwelier feststellen, dass sie nicht die von ihm erwarteten Eigenschaften mitbrachten. Es wäre wohl sinnvoller gewesen, auch hier direkt eine Casting zu starten und die Modelle der Agenturen in Augenschein zu nehmen. Sicher hätten sich mehrere Models beworben und der Juwelier hätte, wie bei einem TV Casting, seine Wahl treffen können. Doch da eines der Fotomodelle eine unreine Gesichtshaut aufgewiesen hat, das andere Model für das Verständnis des Juweliers zu dünne Haare und obendrein ein unprofessionelles Auftreten gehabt habe, verweigerte er die vollständige Zahlung der Gage. Daraufhin klagte die Modelagentur die Restzahlung der Gage in Höhe von 11.000 Euro ein - und bekam Recht. Wieder ein Beispiel dass Fotomodelle überdurchschnittlich viel Geld verdienen.
Obwohl das Gericht in den Hautirritationen eine „Mangelhaftigkeit" dessen erkannte, was der Kunde (Juwelier) von Modelagenturen erwarten dürfe, sah das Gericht hierin keine Rechtfertigung der Einbehaltung der Gage. Denn der Juwelier wurde vor dem Fotoshooting durch die Modelagentur über die kurzfristige Hautirritation des einen Models informiert und zudem sind nach Meinung des Gerichts trotzdem hervorragende Fotos entstanden, die schließlich auch in den Katalog aufgenommen wurden. Auch die Zeit die für das Schminken benötigt wurde hatte sich laut Zeugenaussagen wegen der verunreinigten Haut nicht erheblich verlängert.
Auch die zu dünnen Haare des zweiten Fotomodels ließ das Gericht als Rechtfertigungsgrund für die Zurückbehaltung der Gage nicht zu. Auch hier belegten Zeugenaussagen, dass die von dem Model mitgebrachten Kunsthaarteile beim Fotoshooting keinerlei Berücksichtigung fanden und nicht einmal der Versuch gemacht wurde, die Haarteile ins Echthaar einzuarbeiten. Zudem konnte der Juwelier die Unprofessionalität des Models nicht nachweisen.
Insofern gab das Gericht der Klage der Modelagentur in vollem Umfang statt und der Juwelier musste das vereinbarte Honorar an die Agentur zahlen. Diese wird, wie immer eine Provision einbehalten haben und einen grossen Teil an die beiden Damen ausgezahlt haben.
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